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   VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15   

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VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15 (https://dejure.org/2018,7565)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.03.2018 - 8 S 1464/15 (https://dejure.org/2018,7565)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. März 2018 - 8 S 1464/15 (https://dejure.org/2018,7565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Befreiung von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraums sowie den Ausbau der Backvorbereitungszelle im Pfandlager eines Lebensmittelmarkts

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 12 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 11 Abs 3 BauNVO
    Befreiung von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit einer Befreiung von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraums sowie den Ausbau der Backvorbereitungszelle im Pfandlager eines Lebensmittelmarkts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch von vorhabenbezogenem Bebauungsplan kann befreit werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befreiung von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2018, 339
  • DÖV 2018, 493 (Ls.)
  • BauR 2018, 1098
  • ZfBR 2018, 385
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2007 - 8 S 1921/06

    Befreiung bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15
    Auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann befreit werden (wie Senatsurt. v. 14.03.2007 - 8 S 1921/06 -, VBlBW 2008, 348).

    Auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann befreit werden (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 -, VBlBW 2008, 348; Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2012, § 12 Rn. 196).

    Umgekehrt wird diese Grenze für die Erteilung einer Befreiung nicht überschritten, wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fällt oder wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, eher "zufällig" bzw. "isoliert" erfolgt ist oder diese Planvorgabe auf einer Annahme beruht, die später entfallen ist (vgl. zum ganzen Absatz Senatsurteil vom 14.03.2007, a.a.O., m.w.N.).

    Zwar dürfte ein Verständnis der Planungsgrundzüge, die Befreiungen (nur) aus Gründen ausschließt, die in einer Vielzahl gleich gearteter Fälle ebenfalls angeführt werden könnten, bei einem als anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung ausgestalteten (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2014, a.a.O.) vorhabenbezogenen Bebauungsplan kaum einschränkende Wirkung haben, weil ein solcher Plan nur ein bestimmtes Vorhaben zulässt (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2007, a.a.O.; Bernhardt, NVwZ 2008, 972).

    Soweit sich dem Senatsurteil vom 14.03.2007 (a.a.O.) anderes entnehmen lässt, wird daran nicht festgehalten.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 3 S 153/17

    Berufung des Grundstückseigentümers auf die Nichtigkeit des Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend wiederholt entschieden, dass dem Gericht die sachliche Prüfung eines Normenkontrollantrags versagt ist, wenn der Antragsteller sich zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013 - 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101; Beschluss vom 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50; Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 -, NVwZ 1992, 974 m.w.N.; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, NVwZ-RR 1996, 191; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - 3 S 153/17 -, BauR 2018, 237).

    Das hat regelmäßig zur Konsequenz, dass in diesem Fall die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 44 m.w.N.).

    Die Nichtigkeit dieses Bebauungsplans geltend zu machen, ist ihr jedoch im Hinblick auf ihr Begehren versagt, da sie sich damit in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 43).

    bb) Ein widersprüchliches Verhalten folgt zum anderen daraus, dass die Klägerin nur mit Rücksicht auf den Plan und unter Ausnutzung von dessen Vorgaben die Baugenehmigung für den Neubau ihres Lebensmittelmarkts erhalten hat, die nach den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans ("Jesinger Ösch" in der Fassung der 4. Änderung) nicht hätte erteilt werden können, und von dieser Genehmigung auch vollständig Gebrauch gemacht hat (vgl. - zu einem ähnlichen Fall - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 45).

    Gleiches gilt für die Gegebenheit, dass Bebauungspläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufgestellt werden (zu Letzterem vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 46).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15
    Dass das letztlich zugelassene Vorhaben mit 1.318 m² eine etwas höhere Geschossfläche aufweist, ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin im Gegenzug die ursprünglich größer vorgesehene Verkaufsfläche (vgl. die entsprechenden Änderungen am Baugesuch) auf ca. 790 m² reduziert hatte (so jedenfalls die Annahme der Beklagten, wie sie sich in deren Schreiben vom 02.05.2000 an das Architekturbüro M. widerspiegelt; allerdings unzutreffend ohne die Kassenzone berechnet, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = juris Rn. 27).

    Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für eine vom Regelfall abweichende Atypik (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14.02 -, BauR 2002, 1825 = juris Rn. 7 f.) können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, dass zum Beispiel die Verkaufsfläche eher gering ist, oder dass der Betrieb beschränkt ist auf ein schmales Warensortiment (z.B. Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel) (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = juris Rn. 11, zur BauNVO 1977, und vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 26).

    Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der typischen Situation zum Beispiel darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984, a.a.O., und vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 3 S 1184/16

    Erteilung einer Baugenehmigung für eine Begräbnisstätte - Krypta - in einer im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15
    Ausweislich der "Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan" wie des Durchführungsvertrags kam es der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016 - 3 S 1184/16 -, VBlBW 2017, 329 = juris Rn. 51) besonders auf die Geschossflächenbegrenzung an.

    Es kommt darauf an, ob der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits so nachhaltig gestört ist, dass die Planungsgrundzüge nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 - VBlBW 2017, 71).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15
    Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für eine vom Regelfall abweichende Atypik (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14.02 -, BauR 2002, 1825 = juris Rn. 7 f.) können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, dass zum Beispiel die Verkaufsfläche eher gering ist, oder dass der Betrieb beschränkt ist auf ein schmales Warensortiment (z.B. Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel) (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = juris Rn. 11, zur BauNVO 1977, und vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 26).

    Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der typischen Situation zum Beispiel darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984, a.a.O., und vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2014 - 8 S 47/12

    Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15
    Dem sollte der Satzungsbeschluss erkennbar Rechnung tragen, zumal es sich bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan seiner gesetzlichen Grundkonzeption nach um eine anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung handelt (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2014 - 8 S 47/12 -, BauR 2014, 2064 = juris Rn. 89 m.w.N.).

    Zwar dürfte ein Verständnis der Planungsgrundzüge, die Befreiungen (nur) aus Gründen ausschließt, die in einer Vielzahl gleich gearteter Fälle ebenfalls angeführt werden könnten, bei einem als anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung ausgestalteten (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2014, a.a.O.) vorhabenbezogenen Bebauungsplan kaum einschränkende Wirkung haben, weil ein solcher Plan nur ein bestimmtes Vorhaben zulässt (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2007, a.a.O.; Bernhardt, NVwZ 2008, 972).

  • VG Stuttgart, 20.05.2015 - 2 K 2227/12

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsverpflichtung; Teilnichtigkeit bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2015 - 2 K 2227/12 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2015 - 2 K 2227/12 - zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15
    Es kommt darauf an, ob der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits so nachhaltig gestört ist, dass die Planungsgrundzüge nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 - VBlBW 2017, 71).
  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15
    Maßgebend ist insoweit das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113 = juris Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 3 S 864/16

    Zur Frage, ob Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs 2 BauGB "berührt"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 8 S 1464/15
    Es kommt darauf an, ob der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits so nachhaltig gestört ist, dass die Planungsgrundzüge nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 - VBlBW 2017, 71).
  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet;

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70

    Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2003 - 7a D 42/01

    Unterschiede vorhabenbezogener / normaler Bebauungsplan

  • BVerwG, 09.07.2002 - 4 B 14.02

    Regelvermutung der negativen Auswirkungen großflächiger Einzelhandelbetriebe i.S.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2004 - 7a D 51/02

    Anforderungen des § 12 BauGB

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2001 - 1 C 11768/00
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08

    Abstandsflächenbestimmung nach BauO BW § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, Fassung 2009-11-17

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 5 S 1389/14

    Nutzungsänderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes durch Umnutzung eines

  • BVerwG, 23.01.1992 - 4 NB 2.90

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2013 - 8 S 313/11

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan, der ein Mischgebiet festsetzt -

  • BVerwG, 07.03.2013 - 4 BN 33.12

    Zur Verwirkung eines prozessualen Antragsrechts

  • BVerwG, 14.11.2000 - 4 BN 54.00

    Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Voraussetzungen für

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1995 - 8 S 810/95

    Verwirkung der Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 8 S 1527/17

    Befreiung von einer anderweitigen Festsetzung iSv § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO;

    Ob die Befreiung sonst in Übereinstimmung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt wurde, insbesondere ob die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 -, VBlBW 2008, 348 = juris Rn. 20, und vom 08.03.2018 - 8 S 1464/15 -, VBlBW 2018, 339 = juris Rn. 110), kann dahinstehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2020 - 8 S 1081/19

    Unzulässige Einschränkung durch Festsetzung eines Gewerbegebiets - Anrechnung von

    Insbesondere ist die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) vergleichbar, bei dem eine Treuwidrigkeit - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls - gerade deswegen in Betracht kommen kann, weil der Plan auf Wunsch des Vorhabenträgers und in Abstimmung mit diesem erlassen wird (vgl. Senatsurteil vom 08.03.2018 - 8 S 1464/15 -, VBlBW 2018, 339; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, - 3 S 153/17 -, BauR 2018, 237).

    Demgegenüber ist einem Bauherrn nicht bereits deswegen die Möglichkeit abgeschnitten, seine Interessen später mit Einwänden gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans durchzusetzen, weil er von einer auf dessen Grundlage erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 08.03.2018, a.a.O. = juris Rn. 93).

    Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sogenannte "Günstigerprüfung" nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 08.03.2018, a.a.O., und vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 = juris Rn. 17 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 03.03.2021 - 15 B 20.2075

    Verkaufsflächenbegrenzung im festgesetzten Sondergebiet

    Allerdings gibt der vorliegende Sachverhalt Anlass, dies zu hinterfragen, weil einerseits die Beigeladene die Änderungsbebauungspläne "Deckblatt 4" und "Deckblatt 6" nach Maßgabe der jeweiligen Umsetzungsvorstellungen der Klägerin sowie in Abstimmung mit ihr erlassen hat und weil andererseits die Klägerin jeweils nach Erlass der Änderungsbebauungspläne unter Ausnutzung der dort getroffenen Festsetzungen Baugenehmigungen erhalten und umgesetzt hat, die ihr aus ihrer damaligen Sicht auf Basis der bis dato geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht hätten erteilt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2018 - 4 B 6.18 - ZfBR 2019, 275 = juris Rn. 6, 11; B.v. 11.2.2019 - 4 B 28.18 - juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 8.3.2018 - 8 S 1464/15 - ZfBR 2018, 385 = juris Rn. 89 ff.; auf Ebene der Zulässigkeit eines Rechtsmittels vgl. auch BVerwG, U.v. 23.12.1998 - 26 N 98.1675 - NVwZ-RR 2000, 79 = juris Rn. 29 ff.: BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 1 ZB 20.1186 - noch unveröffentlicht m.w.N.; VGH BW, U.v. 10.10.2017 - 3 S 153/17 - ZfBR 2018, 174 = juris Rn. 43 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 15.11.2018 - 9 K 8569/16 - Rn. 41).

    Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass einem Bauherrn nach Verwirklichung der ihm erteilten Baugenehmigung nicht generell die Möglichkeit abgeschnitten sein kann, seine weitergehenden Interessen später mit Einwänden gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans durchzusetzen, etwa wenn er erst später einen Mangel des Bebauungsplans entdeckt (ebenso VGH BW, U.v. 8.3.2018 a.a.O. juris Rn. 93; U.v. 26.5.2020 - 8 S 1081/19 - BauR 2020, 1428 = juris Rn. 42; OVG RhPf, U.v. 26.8.2020 - 8 A 11749/19 - juris Rn. 52).

    Entscheidend kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, mit welchen Einwänden der Bauherr gegen den Plan vorgeht und in welchem Verhältnis diese Einwände zu seinem vorangegangenen Tun stehen (BVerwG, B.v. 11.2.2019 a.a.O. juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 12.2.2021 a.a.O.; VGH BW, U.v. 8.3.2018 a.a.O. juris Rn. 93) bzw. ob der Bauherr durch sein Verhalten einen besonderen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, die Festsetzungen eines Bebauungsplans gegen sich gelten zu lassen (BVerwG, U.v. 18.4.1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58 = juris Rn. 17).

    Ob diese Umstände für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausreichen oder ob es hierfür einer noch engeren - etwa gem. § 11 oder § 12 BauGB vertraglichen - Abstimmung und einer aktiveren Rolle der Klägerin als Bauherrin bedarf (im Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vgl. z.B. die Fallgestaltungen bei BayVGH, B.v. 12.2.2021 a.a.O.; VGH BW, U.v. 10.10.2017 a.a.O.; U.v. 8.3.2018 a.a.O.), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil die Nr. 1.2 des Änderungsbebauungsplans "Deckblatt 6" jedenfalls hinsichtlich der Verkaufsflächenbeschränkung für das mit dem festgesetzten Sondergebiet identische Baugrundstück wirksam ist, s.u. c).

  • VG Minden, 27.07.2023 - 1 K 1095/20

    Bebauungsplan Rechtsausübung, unzulässige Treu und Glauben Treuwidrigkeit

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 2 A 2108/20 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2018 - 8 S 1464/15 -, juris Rn. 93; VG Minden, Urteil vom 2. Mai 2022 - 1 K 819/18 -, Abdruck, S. 16 f.; Bischopink/Weil, BauR 2022, 579, 583 f.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2018 - 8 S 1464/15 -, juris Rn. 93; Bischopink/Weil, BauR 2022, 579, 585 f.

    vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 1 ZB 20.1186 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2018 - 8 S 1464/15 -, juris Rn. 90; Bischopink/Weil, BauR 2022, 579, 584.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 -, juris Rn. 14, und vom 19. Dezember 2018 - 4 B 6.18 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 2 A 269/19 -, Abdruck, S. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2018 - 8 S 1464/15 -, juris Rn. 102; Bischopink/Weil, BauR 2022, 579, 585 f.

    vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 1 ZB 20.1186 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2018 - 8 S 1464/15 -, juris Rn. 101.

  • VGH Bayern, 15.09.2020 - 15 ZB 19.2405

    Erfolgreicher Berufungszulassungsantrag wegen Bauvorbescheid

    Denn mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans könnte sich die Klägerin in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen ("venire contra factum proprium", vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2018 - 4 B 6.18 - ZfBR 2019, 275 = juris Rn. 6, 11; VGH BW, U.v. 10.10.2017 - 3 S 153.17 - ZfBR 2018, 174 = Leitsatz und juris Rn. 43 ff.; U.v. 8.3.2018 - 8 S 1464.15 - ZfBR 2018, 385 = juris Rn. 89 ff.).
  • VG München, 16.01.2020 - M 11 K 17.3753

    Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmitteldiscountmarktes

    Es kann widersprüchlich sein, sich auf die Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu berufen, dessen günstige Rechtswirkungen man zuvor für sich in Anspruch genommen hat (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, U.v. 8.3.2018 - 8 S 1464/15 - ZfBR 2018, 385 = juris Rn. 89 ff.).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 8.3.2018 - 8 S 1464/15 - ZfBR 2018, 385 = juris Rn. 109; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 12 Rn. 64), so setzt dies voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

    Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist wegen des strikten Vorhabenbezugs bei der Annahme der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB besondere Zurückhaltung geboten (VGH Baden-Württemberg, U.v. 8.3.2018 - 8 S 1464/15 - ZfBR 2018, 385 = juris Rn. 109).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2019 - 1 S 2984/18

    Genehmigung zum Abriss eines sanierungsfähigen Kulturdenkmals

    Der Kläger hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.03.2018 - 8 S 1464/15 - juris Rn. 85 m.w.N.) weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu 1.) noch einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; dazu 2.).
  • VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 1361/16

    Großflächiger Lebensmittelmarkt mit Sortiment für Bedarf von Kunden

    Eine atypische Konstellation kann auch vorliegen, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur Geschossfläche relativ gering ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.03.2018 - 8 S 1464/15 - juris Rn. 107 m.w.N.).

    Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der typischen Situation zum Beispiel darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - a.a.O. Rn. 26; VGH BW, Urt. v. 08.03.2018 a.a.O. Rn. 108 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2020 - 8 A 11749/19

    Verfahrensfehlerhafter Bebauungsplan der Innenentwicklung; Ablauf der Rügefrist

    Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass sich der Bauherr im Hinblick auf sein Begehren zu seinem vorherigen Verhalten in einen mit Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbarenden Widerspruch setzt (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. März 2018 - 8 S 1464/15 -, BRS 86 Nr. 50 und juris, Rn 93).
  • VG Karlsruhe, 12.12.2023 - 2 K 2212/21

    Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch

    Die Klägerin hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.03.2018 - 8 S 1464/15 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 43) keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Genehmigung zum Abbruch des Neuen Kesselhauses der ehemaligen Papierfabrik Dillweißenstein auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... 3.
  • VGH Bayern, 12.02.2021 - 1 ZB 20.1186

    Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes - Rechtsmissbrauch

  • VG Düsseldorf, 10.11.2022 - 4 K 6544/19

    Hochspannungsfreileitung, Niederfrequenzanlage, 110-kV-Freileitung,

  • VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1833

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Gebiet der

  • VG Stuttgart, 26.09.2023 - 6 K 2949/21

    Änderung der Nutzung einer Gaststätte in eine Spielhalle; Einfügen in eine

  • VG Freiburg, 18.04.2023 - 3 K 1796/22

    Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung

  • VG München, 25.07.2023 - M 1 K 20.6108

    Vorbescheid für Wohnhaus - Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans

  • VG Düsseldorf, 15.03.2019 - 9 K 17174/17

    Vorbescheid Befreiung Grundzüge Denkmalbereich Gartenstadt Erlaubnis

  • VG Schwerin, 18.06.2020 - 2 A 314/18

    Befreiung für 18 Ferienhäuser in festgesetztem Sondergebiet mit Zweckbestimmung

  • VG München, 08.08.2023 - M 1 K 19.1593

    Vorbescheid, Großflächiger Einzelhandel, Erweiterung, Unwirksamkeit eines

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